Wohnberechtigungsschein
Leistungsbeschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen, aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Nähere Informationen über die mit einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Seite 2 des Antragsformulars (siehe weiter unten, unter Dokumente "Antragsformular Wohnberechtigungsschein").
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden. Grundsätzlich am Wohnort des/der Antragstellers/in.
Für die Stadt Bad Bentheim liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Grafschaft Bentheim.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Nachweise über die Höhe des Bruttoeinkommens aller haushaltsangehörigen Personen mit eigenem Einkommen in den letzten 12 Monaten, z. B.
- Lohn-/Gehaltsbescheinigungen, Bescheinigung über Ausbildungsbezüge (wenn noch nicht 12 Monate beschäftigt zusätzlich eine Kopie des Arbeits- oder
Ausbildungsvertrages) - bei Einkünften aus Vermietung, Verpachtung, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land-/Forstwirtschaft o. ä.:
letzten Einkommensteuerbescheid oder aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters - bei Einnahmen aus Kapitalvermögen:
Bescheinigung der Bank über die Höhe der Einnahmen, Kontoauszug o. ä. - aktueller Bewilligungsbescheid
über den Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld/-hilfe etc. - aktueller Rentenbescheid
- aktueller Unterhaltsbescheid
- bei Studenten aktueller BAFöG-Bescheid (und Studienbescheinigung)
- Lohn-/Gehaltsbescheinigungen, Bescheinigung über Ausbildungsbezüge (wenn noch nicht 12 Monate beschäftigt zusätzlich eine Kopie des Arbeits- oder
- ggf. Nachweis erhöhter Werbungskosten (Kopie des letzten Steuerbescheides o. ä.)
- ggf. Nachweise über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder freiwillige Renten- oder Lebensversicherungsbeiträge
- ggf. Nachweis über vorhandenes Vermögen (Steuerbescheide, Kontoauszüge, Bescheinigungen o.ä.)
- von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben:
Kopie des Ausweises inklusive der Aufenthaltserlaubnis/-genehmigung - von jungen Ehepaaren (beide Ehepartner jünger als 40 Jahre und weniger als 5 Jahre verheiratet):
Kopie der Heiratsurkunde - bei schwerbehinderten Personen:
Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) oder Bescheid des Versorgungsamtes - bei Kindern über 16 Jahre:
Schulbescheinigung - bei Schwangeren:
Schwangerschaftsbescheinigung oder Kopie des Mutterpasses (mit Angabe des Entbindungstermins) - bei Alleinerziehenden (mit Kindern unter 12 Jahren):
ggf. Nachweis über Ausmaß der Haushaltsabwesenheit aufgrund von Erwerbstätigkeit/Ausbildung (Anzahl der Stunden und Tage je Woche) - bei Unterhaltsverpflichtung:
Nachweis der Grundlage der Zahlung (notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstiel/-bescheid o. ä.)
Nachweis über die Höhe der regelmäßigen Zahlung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.